Mindestangaben
Die Mindestangaben der Ausschreibung (bzw. der direkten Mitteilung) im Einzelnen sind in Art. 35 BöB/IVöB aufgeführt:
- Name und Adresse des Auftraggebers;
- Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation;
- CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union);
- CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen);
- Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;
- Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
- gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
- gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen;
- gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;
- bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
- gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;
Querverweise
- gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog gemäss Art. 24 BöB/IVöB durchzuführen;
Querverweise
- die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
- Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, insbesondere gegebenenfalls die Auflage, Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten (Zwei-Couvert-Methode);
- Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
- die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
- bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieterinnen, die zur Offertstellung eingeladen werden;
Querverweise
- die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
- gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
- die Gültigkeitsdauer der Angebote;
- die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;
- einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
Querverweise
- gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieterinnen;
- gegebenenfalls eine Rechtsmittelbelehrung.