Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen

Um die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen erstellen zu können, müssen Teilnahmebedingungen, Eignungs- und Zuschlagskriterien bestimmt bzw. gewichtet werden. Ebenso müssen die Leistungsumschreibung und die technischen Spezifikationen erstellt werden. Schliesslich empfiehlt es sich den geplanten Vertrag vorzubereiten. Formelle Fragen wie Veröffentlichung, Fristen, Sprachen etc. müssen geklärt werden.

Hinweis:
Die IVöB nennt jeweils nur die männliche Form (z.B. «Auftraggeber»), das BöB dagegen nur die weibliche Form (z.B. «Auftraggeberin»). Die gemeinsame Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone hat sich aus Gründen der Lesbarkeit zu dieser Lösung entschieden. Der Beschaffungsleitfaden TRIAS übernimmt diese Festlegungen analog zu den beiden Erlassen IVöB und BöB, mit der Farbgebung zur Kennzeichnung der Unterschiede wie im Leitfaden generell.

Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen

5.1 Übersicht

  • Die technischen Spezifikationen legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands fest. Beachten Sie, dass im Leistungsverzeichnis Produkte oder Marken nur genannt werden dürfen, wenn eine neutrale Umschreibung nicht möglich ist; Produktebezeichnungen sind immer mit dem Zusatz «oder gleichwertig» zu versehen.
  • Die Prüfung der Angebote erfolgt anhand von leistungsbezogenen Zuschlagskriterien. Es ist nebst dem Preis mindestens ein Qualitätskriterium zu wählen.
  • Legen Sie der Ausschreibung, wenn möglich, bereits den Vertragsentwurf bei.
  • Prüfen Sie rechtzeitig, ob eine Veröffentlichung nötig ist und welches die Anforderungen diesbezüglich sind (Fristen, Sprachen etc.).

Begriffe «Ausschreibung» und «Ausschreibungsunterlagen»

Die Begriffe «Ausschreibung» und «Ausschreibungsunterlagen» sind auseinander zu halten. Es handelt sich um zwei verschiedene (wenn auch zeitlich nahe liegende) Verfahrensschritte mit unterschiedlichen Zielen.

«Ausschreibung»

Mit der Ausschreibung («Publikation» auf www.simap.ch) sollen mögliche Anbieterinnen auf die Submission aufmerksam gemacht werden. Der Gegenstand der Ausschreibung ist daher lediglich ein Kurzbeschrieb, so dass Interessierte beurteilen können, ob sie als Anbieterinnen in Frage kommen und die Ausschreibungsunterlagen auf der Publikationsplattform www.simap.ch herunterladen oder bei der Vergabestelle anfordern sollen. Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

Mindestangaben

Die Mindestangaben der Ausschreibung (bzw. der direkten Mitteilung) im Einzelnen sind in Art. 35 BöB/IVöB aufgeführt:

  • Name und Adresse des Auftraggebers;
  • Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation;
  • CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union);
  • CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen);
  • Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;
  • Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
  • gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
  • gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen;
  • gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;
  • bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
  • gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;
  • gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog gemäss Art. 24 BöB/IVöB durchzuführen;
  • die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
  • Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, insbesondere gegebenenfalls die Auflage, Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten (Zwei-Couvert-Methode);
  • Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
  • die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
  • bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieterinnen, die zur Offertstellung eingeladen werden;
  • die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
  • gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
  • die Gültigkeitsdauer der Angebote;
  • die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;
  • einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
  • gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieterinnen;
  • gegebenenfalls eine Rechtsmittelbelehrung.
«Ausschreibungsunterlagen»

In den Ausschreibungsunterlagen ist der Gegenstand der Ausschreibung (in Verbindung mit den Beilagen wie Pflichtenheft, Leistungs- und Vertragsvorgaben, Angebotsvorlagen, allfällige Umfangbeschränkungen usw.) aufgrund der im Vorfeld der Beschaffung gemachten Voranalyse so zu umschreiben, dass es den Anbieterinnen möglich ist, eine sachgerechte Offerte auszuarbeiten.

Mindestangaben

Die Mindestangaben der Ausschreibungsunterlagen sind in Art. 36 BöB/IVöB erwähnt. Folgende Angaben sind aufzuführen (sofern sie nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind):

  • Name und Adresse der Auftraggeberin;
  • Der Gegenstand der Beschaffung, insbesondere das Leistungsverzeichnis bzw. der Leistungsbeschrieb, technische Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendige Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge. Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die Leistung, insbesondere die technischen Spezifikationen so ausführlich und klar wie nötig. Statt einer Beschreibung kann sie auch das Ziel der Beschaffung festlegen;
Querverweise
  • Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieterinnen, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieterinnen im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien (im selektiven Verfahren, im Rahmen der Präqualifikation);
  • die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
  • die Frist zur Einreichung von allfälligen Fragen sowie für die Antworten;
  • gegebenenfalls das Datum und der Ort der Begehung;
  • Wenn die Auftraggeberin die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
Querverweise
  • Wenn die Auftraggeberin eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
  • Das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
  • Alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist. Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt;
Querverweise
  • Termine für die Erbringung der Leistungen.

Beachte

  • Üblicherweise wird im Beschaffungsrecht (sowohl bei der Bestimmung des Auftragswerts als auch bei der Bewertung der Angebotspreise) der Auftragswert exklusive Mehrwertsteuer geschätzt oder berechnet. In Abweichung zu dieser Praxis ist in der Veröffentlichung des Zuschlags nach Art. 48 Abs. 6 BöB/IVöB und in der Statistik im öffentlichen Beschaffungswesen im Staatsvertragsbereich hingegen jeweils der Gesamtwert inklusive Mehrwertsteuer anzugeben (vgl. Art. 48 Abs. 6 lit. f [Publikation] sowie 50 Abs. 3 BöB/IVöB [Statistik]).
  • Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen, welche in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen allenfalls weitere Mindestangaben verlangen können (z.B. Kanton VD).

Weitere Hinweise/Beilagen

  • Zu den Beilagen gehören grundsätzlich alle projektrelevanten Informationen, z.B. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen das Pflichtenheft, bei Bauleistungen die Leistungsverzeichnisse und Pläne.
  • Vertragsentwurf sofern vorhanden, inkl. allfälliger Allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen (AVB oder AGB) der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin wendet ihre AVB oder AGB an, es sei denn, die Art der Leistung erfordere besondere Vertragsbedingungen.
  • Klauseln/Formulare, welche als Anhang in den Vertrag integriert werden und die Einhaltung der Teilnahmebedingungen gewährleisten sollen (bisheriges System Kanton VD)
  • Bekanntgabe der Fristen, innert welchen die Anbieterinnen im SIMAP-Forum ihre Fragen einreichen können bzw. die Vergabestelle ihre Antworten publiziert
  • Damit die Auftraggeberin später erkennt. dass es sich um ein Angebot handelt, ist anzugeben, welchen Vermerk die Anbieterinnen auf dem Couvert anzubringen haben (z.B. Angabe des Projekttitels mit dem Hinweis «nicht öffnen»).

Unterscheidung Technische Spezifikation, Eignungs- und Zuschlagskriterien


Allgemeines zur Formulierung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen

Bei der Formulierung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Formulieren Sie Ihre Bedürfnisse und Anforderungen an die Anbieterinnen aufgrund der im Vorfeld der Beschaffung gemachten Voranalyse in Form von Eignungskriterien und stellen Sie sicher, dass die Anbieterinnen und ihre Subunternehmerinnen die Einhaltung der Teilnahmebedingungen nachweisen.
  • Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand bzw. an die zu erbringende Leistung erfolgen v.a. im Baubereich in Form eines Leistungsverzeichnisses, bei Dienstleistungen und Lieferungen durch einen Leistungsbeschrieb/ein Pflichtenheft. Äussern Sie sich u.a. zur Aufteilung in Lose und zur Zulässigkeit von Teilangeboten. Vorgaben zur Aufteilung von Losen und zur Zulässigkeit von Teilangeboten müssen dabei so ausgestaltet sein, dass später die Vergleichbarkeit (untereinander und zu Gesamtangeboten) gewährleistet ist.

5.2 Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien, Ablauf der Eignungsprüfung

Was ist unter Teilnahmebedingungen zu verstehen?

BöB und IVöB enthalten zwingende Teilnahmebedingungen, welche die Anbieterinnen (inkl. ihre Subunternehmerinnen) zu erfüllen haben, um für den Auftrag in Frage zu kommen. Die Teilnahmebedingungen gelten direkt kraft Gesetz und müssen in der Ausschreibung nicht besonders aufgeführt werden. Zur Förderung der Transparenz werden die Teilnahmebedingungen in der Praxis dennoch in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt und mit den von den Anbieterinnen einzureichenden Nachweisenüberprüft.

Ihre Aufgabe als Vergabestelle ist es, im Verfahren Nachweise einzuholen, welche die Einhaltung der Teilnahmebedingungen belegen. In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, welche Nachweise die Anbieterinnen zu welchem Zeitpunkt (spätestens bis zum Zuschlag) einreichen müssen. Oftmals erfolgen solche Nachweise in Form von Selbstdeklarations-Formularen oder durch Aufnahme in ein Verzeichnis nach Art. 28 BöB/IVöB.

Die Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen zieht grundsätzlich den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren nach sich.

Was sind die gesetzlichen Teilnahmebedingungen?

Gesetzliche Teilnahmebedingungen:

  • Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen;
  • Einhaltung der Arbeitsbedingungen (u.a. Arbeitszeiten, Mindestlöhne, Lohnzulagen, Sozialleistungen);
  • Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann;
  • Einhaltung des Umweltrechts;
  • Bezahlung der fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge; sowie
  • Verbot von Wettbewerbsabreden.

Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen (z.B. Kt. BS/JU/NE mit besonderen Vorgaben zum Mindestlohn).

Selbstdeklaration (Checkliste)

Auf Verlangen haben die Anbeterinnen nachzuweisen, dass sie und ihre Subunternehmerinnen die zwingenden Teilnahmebedingungen einhalten. In der Praxis erfolgt dieser Nachweis häufig durch eine schriftliche Selbstdeklaration mit folgendem Mindestinhalt (müssen im Einzelfall präzisiert werden). Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

1. Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

  • Halten Sie die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen ein?
  • Halten Sie den Gesamtarbeitsvertrag, dem die von Ihrer Unternehmung ausgeübten Tätigkeit unterliegt, ein?
  • Halten Sie den Normalarbeitsvertrag, dem die von Ihrer Unternehmung ausgeübten Tätigkeit unterliegt, ein?
  • Halten Sie die am Ort der ausgeübten Tätigkeit branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen ein?

5. Geltung für Subunternehmerinnen

Sie verpflichten sich, auch Ihren Subunternehmerinnen die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, der Melde- und Bewilligungspflicht nach dem BGSA, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, namentlich der Gleichbehandlung von Frau und Mann, sowie die Einhaltung des Umweltschutzes und Erhaltung der natürlichen Ressourcen, zu überbinden.

6. Steuern und Sozialabgaben

  • Haben Sie die an Ihrem Sitz fälligen Steuern [CH: Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern (inkl. Nachsteuern etc.)] vollumfänglich bezahlt?
  • Haben Sie die fällige Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer vollumfänglich bezahlt?
  • Haben Sie die an Ihrem Sitz fälligen Sozialversicherungsbeiträge [CH: AHV, IV, EO, FAK, ALV, BVG und UVG] einschliesslich der vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmeranteile vollumfänglich bezahlt?
  • Haben Sie die fälligen Beiträge, die sich aus allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, dem die von Ihrer Unternehmung ausgeübten Tätigkeit unterliegt, einschliesslich der vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmeranteile, vollumfänglich bezahlt?

8. Weitere Bestätigungen

  • Befinden Sie sich in einem hängigen Konkursverfahren?
  • Wurden bei Ihnen in den vergangenen zwölf Monaten Pfändungen vollzogen? Wenn Ja: Auf welchen Betrag (inkl. Währung) beliefen sich die entsprechenden Forderungen?
  • Halten Sie die Bestimmungen zur Vermeidung von Korruption (insbesondere gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch, dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie dem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen) ein?

Beachte

Bewusste falsche oder irreführende Angaben der Anbieterinnen und Subunternehmerinnen auf dem Formular können verwaltungsrechtliche Sanktionen wie auch beschaffungsrechtliche Konsequenzen (Ausschluss) nach sich ziehen.

Nachweis durch andere Dokumente

Mit der rechtsgültig unterzeichneten Selbstdeklaration sollen die Anbieterinnen und Subunternehmerinnen bestätigen, dass sie die Teilnahmebedingungen einhalten. Es handelt sich um eine Vereinfachung, indem die Auftraggeberin davon befreit ist, systematisch bei allen Anbieterinnen und Subunternehmerinnen die Einhaltung dieser Anforderungen nachzuprüfen und Nachweise einzufordern (Verhältnismässigkeitsprinzip). Um zu überprüfen, ob die Anbieterinnen und Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen, kann die Auftraggeberin unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags zusätzlich ausgewählte, in Anhang 3 zur VöB beispielhaft genannte Unterlagen oder Nachweise anfordern (z.B. Handelsregister- oder Betreibungsauszug, Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen, Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems etc.). Fordert die Auftraggeberin über die Selbstdeklaration hinaus weitere Nachweise, ist die Überprüfung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei allen Anbieterinnen und Subunternehmerinnen im gleichen Zeitpunkt vorzunehmen. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

Weiterführende Informationen: Leistungserbringung im Inland

Auf Bundesebene gilt das Leistungsortsprinzip, d.h. bei im Inland zu erbringenden Leistungen haben die Anbieterinnen – unabhängig davon, ob sie ihren Sitz oder ihre Niederlassung in der Schweiz oder im Ausland haben – immer die am Leistungsort massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Die Bestimmung des Leistungsorts ist je nach Einzelfall zu ermitteln, v.a. bei Dienstleistungsaufträgen, welche unter Umständen an verschiedenen Orten (allenfalls im In- und Ausland) erbracht werden.

Bei Beschaffungen nach der IVöB haben inländische Anbieter diejenigen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen, die an ihrem Sitz oder Niederlassungsort gelten (Herkunftsortsprinzip). Es ist möglich, im Einzelfall das Leistungsortsprinzip vorzusehen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies zwingend erfordern und der Schutz dieser Interessen nicht bereits durch die Vorschriften des Herkunftsorts gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 BGBM). Für ausländische Anbieter sind die am Leistungsort (in der Schweiz) geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen massgebend (Leistungsortsprinzip). Vorbehalten sind weitergehende kantonale Ausführungsbestimmungen.

Weiterführende Informationen: Leistungserbringung im Ausland

Für im Ausland zu erbringende Leistungen sind die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 6 zum BöB / Anhang 3 zur IVöB massgeblich.

Für im Ausland zu erbringende Leistungen sind neben dem am Ort der Leistung geltenden Umweltrecht die Übereinkommen gemäss Anhang 2 zur VöB /Anhang 4 zur IVöB massgeblich.

Die Auftraggeberin darf die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards verlangen. Das sind bspw. Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, z.B. im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit.

Querverweise

Weiterführende Informationen: Umweltrecht

Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten. Dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts (namentlich Umweltschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz) und im Ausland gewisse internationale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (Anhang 2 zur VöB / Anhang 4 zur IVöB).

Weiterführende Informationen: Geltung auch für Subunternehmerinnen

Die zwingenden Teilnahmebedingungen gemäss Art. 12 Abs. 1 bis 3 BöB/IVöB sind auch von allen Subunternehmerinnen einzuhalten. Ihre Aufgabe als Auftraggeberin ist es dafür zu sorgen, dass diese Verpflichtungen in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufgenommen werden. Es ist nach wie vor Aufgabe der Auftraggeberin, die Einhaltung der Teilnahmebedingungen bei den Anbieterinnen und deren Subunternehmerinnen zu kontrollieren.

Weiterführende Informationen: Kontrolle und Informationsaustausch

Die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1 bis 3 BöB/IVöB kann die Auftraggeberin entweder selber kontrollieren (z.B. anhand einer Selbstdeklaration) oder durch geeignete Dritte (bspw. Kontrolle staatlicher Behörden oder Lohnanalysen durch Dritte, paritätische Kommissionen, z.B. des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe oder der Reinigungsbranche) kontrollieren lassen.

Welche Funktion haben Eignungskriterien?

Anhand der Eignungskriterien legen Sie fest, welche Eigenschaften und Fähigkeiten eine Anbieterin aufweisen muss, damit sie für die Erfüllung des Auftrags in Frage kommt. Es sind deshalb schon zu Beginn des Verfahrens objektive, sachgerechte Kriterien festzulegen, mit welchen die fachliche, wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieterinnen ermittelt werden können.

Den Wettbewerb unnötig behindernde oder sachfremde Eignungskriterien sind unzulässig. Die Kriterien und die zu erbringenden Nachweise (z.B. finanzielle Garantien, einzureichende Referenzen, Zeugnisse, Prüfatteste usw.) sind in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Bei der Festlegung und Überprüfung kann die Auftraggeberin auf international anerkannte Zertifizierungssysteme abstellen (gleichwertige Nachweise sind zuzulassen). Die zu erbringenden Nachweise sind massvoll zu verwenden.

Nachhaltigkeit

Die nachhaltige Beschaffung entspricht einem Hauptziel des neuen Beschaffungsrechts und ist ebenso im Zweckartikel BöB/IVöB aufgeführt. Aufgrund der expliziten Erwähnung der Nachhaltigkeit im Zweckartikel kann die Nachhaltigkeit unter anderem auch bei den Eignungskriterien mit Bezug zur Leistung berücksichtigt werden.

Nachweis

Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen, kann die Auftraggeberin unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags ausgewählte, in Anhang 3 zur VöB beispielhaft genannte Unterlagen oder Nachweise anfordern.

Eignungskriterien sind Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt sind oder nicht; das Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren. Die Vergabestelle hat bekannt zu geben, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind (Art. 27 Abs. 3 BöB / IVöB).

Besonderheit: Im selektiven Verfahren kann bei Eignung zu vieler Anbieterinnen zur Selektion auf das Mass der Eignung abgestellt werden. In den Ausschreibungsunterlagen ist eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien anzugeben (vgl. Art. 36 lit. c BöB / IVöB).

Nachwuchsförderung: Bei Planungswettbewerben, die im selektiven Verfahren durchgeführt werden, kann in der Ausschreibung vorgesehen werden, dass auch Beiträge in Wettbewerben bzw. Studienaufträgen und nicht realisierte Projekte als Erfahrungsnachweis zugelassen werden.

Was sind mögliche Beispiele für Eignungskriterien?

Ein funktionierender Anbieterwettbewerb setzt voraus, dass keine überhöhten Anforderungen an die Eignung gestellt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Auftraggeberin gar keine oder nur wenige Angebote erhält. Ein unzulässiges Eignungskriterium wäre z.B. die Bedingung, wonach die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer dem BöB / der IVöB unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.

Je nach Beschaffungsgegenstand kommen insbesondere folgende Eignungskriterien in Frage:

  • Erfahrung in der sach- und zeitgerechten Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art.
    Nachweise: Aktuelle und gute Referenzauskünfte und / oder Unterlagen über bereits erbrachte Leistungen verlangen.
  • Erfahrung in der Ausführung von Leistungen gleicher Grösse und / oder Komplexität der ausgeschriebenen Art.
    Nachweise: Aktuelle und gute Referenzauskünfte und / oder Unterlagen über bereits erbrachte Leistungen verlangen.
  • Erfahrung mit dem Umbau von […] (beispielsweise Industriebauten / Denkmalschutzobjekten / Schulhausbauten usw.).
    Nachweise: Aktuelle und gute Referenzauskünfte und / oder Unterlagen über bereits erbrachte Leistungen verlangen.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit. Nachweise: Allenfalls Betreibungsregisterauszug verlangen; bei umfangreichen oder risikoreichen und schwierigen Vorhaben evtl. Erfüllungsgarantie bzw. Nachweis verlangen, dass diese im Auftragsfall beigebracht werden kann.
  • Spezialbewilligung, Prüfungsnachweis, Zulassung (Konzession) bzw. Nachweis, dass Konzession im Auftragsfall erteilt würde.
  • Ausbildung und Erfahrung der verantwortlichen und einzusetzenden Personen.
    Nachweis: Angaben zur gewünschten Ausbildung mit dem Zusatz «oder gleichwertig», Kurz-Lebensläufe von Schlüsselpersonen.
  • Verfügbarkeit von Personal und Infrastruktur; Kundendienst.
    Nachweise: Organigramm, Einsatzplan verlangen.
  • Ausreichende organisatorische Kompetenz.
    Nachweise: Organigramm, aktuelle und gute Referenzauskünfte und / oder Unterlagen über bereits erbrachte Leistungen oder zu erbringende Serviceleistungen verlangen
  • Ökologische Eignungskriterien.
    Nachweise: Referenzen/Zertifikate betreffend Erfahrungen im Umgang mit kritischen Stoffen und Prozessen; insbesondere bei Dienstleistungen, die eine besondere technische Kompetenz oder ein ökologisches Knowhow der Anbieterin in Bezug auf Umweltfragen erfordern (z.B. Abfallbewirtschaftung).

Doppelte Berücksichtigung der Eignung zulässig («Mehreignung»)?

Ein Kriterium kann sowohl als Eignungskriterium als auch als Zuschlagskriterium eingesetzt werden. Es entspricht in gewissen Fällen einem Bedürfnis, das Mass der Eignung beim Zuschlag wiederum mit zu berücksichtigen. Eine Doppelprüfung einer Eigenschaft unter beiden Gesichtspunkten ist unzulässig. Allerdings darf die Auftraggeberin unter Umständen eine über eine bestimmte Mindestanforderung (EK) hinausgehende Mehreignung bei der Angebotsbewertung (ZK) berücksichtigen.

Typisches Beispiel sind Referenzen von Firmen oder Schlüsselpersonen. Als Eignungskriterium kann bspw. auf die Anzahl Referenzen oder eine qualitative Mindestvorgabe (bspw. bestimmte Grösse eines Bauwerks) abgestellt und unter dem Zuschlagskriterium die Qualität der erbrachten Leistung (durch Rückfrage bei den Referenzen) und deren Vergleichbarkeit mit der zu erbringenden Leistung bewertet werden. Beachte: Es ist klar zu definieren, ob das Referenzprojekt abgeschlossen sein muss oder ob auch noch laufende Projekte als Referenz angegeben werden können.

Hinweise zum Ablauf der formellen Prüfung und Eignungsprüfung

In der Ausschreibung ist bekannt zu geben, nach welchen Prüfungsschritten die formelle Prüfung und Eignungsprüfung erfolgt. Grundsätzlich gelangen folgende Prüfungsschritte zur Anwendung:

1) Formelle Prüfung / Ausschlussprüfung

  • Berechtigung zur Angebotsabgabe (bei ausländischen Anbieterinnen je nach Staatsvertrag);
  • Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Angebote;
  • Einhaltung der Teilnahmebedingungen;
  • Weitere formelle Ausschlussgründe.

2) Eignungsprüfung anhand der publizierten Eignungskriterien

Verzeichnisse

Die Auftraggeberinoder die gestützt auf die kantonalen Ausführungsbestimmungen zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. Bei wiederkehrenden Beschaffungen gleicher oder ähnliche Leistungen muss die Eignung der Anbieterinnen dadurch nicht immer wieder neu beurteilt werden. Die Herausforderung für die Auftraggeberin besteht darin, dass die Verzeichnisse aktuell gehalten werden.

Nicht im Verzeichnis eingetragene Anbieterinnen dürften nicht benachteiligt werden. Fallweise muss es allen Anbieterinnen offenstehen, ihre Eignung im Hinblick auf eine konkrete Ausschreibung durch individuelle Nachweise (z.B. Selbstdeklaration) zu belegen.

Die Veröffentlichung der Angaben erfolgt auf www.simap.ch. Die Auftraggeberinnen und die kantonalen Ausführungsbestimmungen können weitere Publikationsorgane vorsehen. Bekannt zu geben sind:

  • Fundstelle des Verzeichnisses
  • Informationen über die zu erfüllenden Kriterien
  • Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen
  • Dauer der Gültigkeit des Verzeichnisses und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags

In Art. 44 BöB / IVöB sind Gründe geregelt, welche eine Streichung einer Anbieterin aus diesem Verzeichnis rechtfertigen.

Wird ein Verzeichnis nicht mehr weitergeführt, ist das allen darin verzeichneten Anbieterinnen mitzuteilen. Gegen den Entscheid der Auftraggeberin, das Verzeichnis aufzuheben, kann nicht Beschwerde geführt werden.


5.3 Leistungsbeschrieb und technische Spezifikationen, Ausgestaltung

Kann der Auftrag genau umschrieben werden oder sind nur die Eckdaten bekannt?

Die Ausschreibung des Beschaffungsgegenstandes kann detailliert oder aber funktional erfolgen.

  • Im ersten Fall (detaillierte, «klassische» Ausschreibung) definiert die Vergabestelle anhand eines Leistungsverzeichnisses bzw. Leistungsbeschriebs sowie von technischen Spezifikationen, was die Produkte oder Leistungen zwingend erfüllen müssen. Den Anbieterinnen verbleibt wenig Spielraum im Rahmen der Offerte.
  • Im zweiten Fall (funktionale Ausschreibung) wird nur das Ziel der Beschaffung (möglich genau) beschrieben (z.B. bei Ausschreibung von IT-Leistungen). Die Anbieterinnen geniessen weitergehende Freiheiten in der Gestaltung ihrer Angebote und können ihr Fachwissen (besser) einbringen, was aber den Aufwand für die Vergleichbarkeit bzw. Bewertung der Angebote für die Vergabestelle erhöht.
Querverweise

Was ist bei der Formulierung von technischen Spezifikationen zu beachten?

Anhand der technischen Spezifikationen definieren Sie, was die benötigten Produkte oder Leistungen zwingend erfüllen müssen. Es muss ein sachlicher Bezug zum Beschaffungsgegenstand gegeben sein. Die Nichterfüllung einer technischen Spezifikation führt zum Ausschluss des Angebots (daher wie die Eignungskriterien zum Teil auch «Killerkriterium» genannt). Je detaillierter Sie Ihre Produkt- oder Leistungsanforderungen definieren, desto besser kann es den Anbieterinnen gelingen, ein Ihren Erwartungen und Bedürfnissen entsprechendes Angebot einzureichen. Die Umschreibung der technischen Spezifikationen muss aber immerhin so erfolgen, dass die Anbieterinnen überhaupt ein sachgerechtes Angebot ausarbeiten können (vgl. ausdrücklich Art. 7 VöB: «so ausführlich und klar wie nötig»). Zudem darf der Beschaffungsgegenstand nicht diskriminierend beschrieben sein, sodass kein wirksamer Submissionswettbewerb möglich oder gar eine bestimmte Anbieterin faktisch ausgewählt ist.

Beachte: Werden technische Spezifikationen mithilfe von Referenzen festgelegt («gleich sauber wie Referenzfläche»), sind diese Referenzen ebenfalls in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben (Urteil des BVGer B-879/2020 vom 8. März E. 9.5).

Beispiele: Leistungsfähigkeit einer Maschine, einzuhaltende Sicherheitsstandards, Vorgaben an Produkteeigenschaften unter bestimmten Laborbedingungen usw

Nachhaltigkeit

Die nachhaltige Beschaffung entspricht einem Hauptziel des neuen Beschaffungsrechts und ist ebenso im Zweckartikel BöB/IVöB aufgeführt. Aufgrund der expliziten Erwähnung der Nachhaltigkeit im Zweckartikel kann die Nachhaltigkeit unter anderem auch bei den technischen Spezifikationen berücksichtigt werden.

Weitere Hinweise zur Ausgestaltung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen

Als Vergabestelle stehen Ihnen verschiedene Ausgestaltungs- und Wahlmöglichkeiten zur Verfügung, welche je nach dem konkreten Beschaffungsvorhaben eingesetzt werden können (z.B. die Bildung von Optionen, Aufteilung in Lose, Abruf von Teilleistungen vorbehalten, Varianten für unzulässig erklären, Rahmenverträge abschliessen, Umgang mit Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen).

Optionen

Zur Beschreibung der Leistung gehören auch Hinweise auf allfällige Optionen. Optionen stellen aus Sicht der Auftraggeberin ein strategisches Element dar und erhöhen die Flexibilität. Mit Optionen behält sich die Auftraggeberin bspw. vor, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin zu verlängern (Verlängerungsoption) oder gleichartige, weiterführende Leistungen ebenfalls an jene Anbieterin zur vergeben (Option auf Folgeaufträge). Sowohl Verlängerungsoptionen als auch mengenmässige Optionen sind bei der Bestimmung des Auftragswerts und der dementsprechend anwendbaren Verfahrensart einzurechnen. Das Transparenzgebot verlangt, dass die Auftraggeberin Optionen so präzis wie möglich beschreibt, d.h. insbesondere bei mengenmässigen Optionen möglichst die Anzahl der optional abzurufenden Leistungen zu bezeichnen.

Alternativ zur Festlegung von Optionen kann ein nicht abschliessend bestimmtes bzw. bekanntes Leistungsvolumen mithilfe von Rahmenverträgen beschafft werden.

Aufteilung in Lose

Als Auftraggeberin haben Sie das Recht, den Auftrag in Lose (oder auch Teilaufträge, Einzelaufträge) aufzuteilen. Die Losaufteilung kann eine bessere Verteilung der Risiken bewirken, indem die Abhängigkeit von einer spezifischen Anbieterin eingeschränkt wird.

Losbildung kann den Wettbewerb begünstigen, aber auch schwächen und Wettbewerbsabreden fördern. Umgekehrt könnten mit einer konzentrierten Vergabe Volumen gebündelt werden.

Zu beachten ist:

  • Losvergaben können entweder in einer einzigen Ausschreibung publiziert (sog. gemeinsame Ausschreibung) oder je einzeln in separaten Publikationen ausgeschrieben werden (sog. getrennte Ausschreibung).
  • Die Anbieterinnen sind grundsätzlich frei, ein Angebot für ein, mehrere oder alle Lose einzureichen. Will die Auftraggeberin diese Möglichkeit beschränken, muss sie dies in der Ausschreibung bekanntgeben. Die Losbeschränkung muss zudem begründbar sein. Die Beschaffungsgrundsätze und der Erhalt eines wirksamen Wettbewerbs sprechen eher für uneingeschränkte Angebote für die einzelnen Lose.
  • Die Auftraggeberin muss sicherstellen, dass die Angebote auch bei einer Aufteilung in Lose vergleichbar sind, insbesondere dann, wenn einzelne Anbieterinnen Rabatte im Falle eines Zuschlags von mehreren oder aller Lose an sie anbieten.
  • Die Losaufteilung darf nicht zur Umgehung der massgebenden Schwellenwerte und der Verfahrensart oder zur Bevorzugung einzelner Anbieterinnen bzw. Diskriminierung anderer Anbieterinnen eingesetzt werden.

Beispiele: Eine Losaufteilung kann bspw. nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgen (Auftrennung nach Arbeitsgattungen). Denkbar sind insbesondere auch räumliche (z.B. Ost- und Westschweiz), zeitliche (z.B. monatliche oder quartalsweise Aufteilung) oder quantitative (z.B. Lieferpakete von 1‘000 und 2‘000 Stühlen) Aufteilungen.

Vergabe von Teilleistungen

Es geht um Fälle, in welchen die Auftraggeberin möglicherweise lediglich einen Teil der ausgeschriebenen Menge bzw. des ausgeschriebenen Beschaffungsgegenstands benötigen und zuschlagen wird. Einen solchen Vorbehalt muss die Auftraggeberin in der Ausschreibung anbringen. Der Gesamtauftrag (Art. 32 Abs. 1 BöB/IVöB) würde einer Anbieterin folglich nur teilweise zugeschlagen. Auch in Bezug auf ein einzelnes Los (Art. 32 Abs. 2 BöB/IVöB) ist es, je nach Vorbehalt in der Ausschreibung, denkbar, lediglich einen Teil des für das betreffende Los vorgesehenen Leistungsumfangs zu vergeben.

Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaft meint den Zusammenschluss zweier oder mehrerer rechtlich selbständiger Anbieterinnen. Sie sind bei öffentlichen Beschaffungen grundsätzlich zugelassen (Art. 31 Abs. 1 BöB/IVöB). Die Auftraggeberin kann die Zulassung von Bietergemeinschaften aus sachlichen Gründen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen beschränken oder ausschliessen. Mehrfachbewerbungen (als Mitglied einer Bietergemeinschaft und als Subunternehmerin) sind dagegen nur möglich, wenn die Auftraggeberin diese ausdrücklich in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen zugelassen hat (vgl. Art. 31 Abs. 2 BöB/IVöB).

Die Auftraggeberin kann die Zulassung von Bietergemeinschaften ausnahmsweise in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen beschränken oder ausschliessen. Sachliche Gründe der Nichtzulassung oder einer Beschränkung sind:

  • Wirtschaftlichkeit (übermässiger Koordinationsaufwand, unnötige Transaktionskosten): insbesondere bei kleineren Vorhaben, welche sich ohne weiteres durch eine einzige Anbieterin abwickeln lassen.
  • Markt-/Wettbewerbssituation: Ein Ausschluss von Bietergemeinschaften kann zudem gerechtfertigt sein, wenn nur wenige Anbieterinnen auf dem Markt sind und dadurch eine Konkurrenzsituation aufrechterhalten werden kann.
  • Einladungsverfahren: Damit im Einladungsverfahren keine Angebote von Bietergemeinschaften (d.h. von Unternehmen, die nicht zur Angebotsabgabe eingeladen wurden) eingereicht werden, muss in der Einladung zur Angebotseinreichung an die eingeladenen Anbieterinnen vermerkt werden, dass nur Angebote zugelassen werden, die vollumfänglich von den eingeladenen Unternehmen eingereicht werden. Als sachliche Gründe in diesem Zusammenhang sind bspw. fehlende Kapazitäten oder Mehraufwand im Verhältnis zum Auftragswert denkbar.

Für interne Zwecke (z.B. Steuerung, Kontrolle oder Aufsicht) ist eine Begründung für die Nichtzulassung oder die Beschränkung zu erstellen und ins Dossier abzulegen.

Subunternehmerinnen

Die Weitervergabe von Leistungen an Subunternehmerinnen ist bei öffentlichen Beschaffungen grundsätzlich zulässig (Art. 31 Abs. 1 BöB/IVöB). Mehrfachbewerbungen (als Subunternehmerin und Mitglied einer Bietergemeinschaft) sind dagegen nur möglich, wenn die Auftraggeberin diese ausdrücklich in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen zugelassen hat (vgl. Art. 31 Abs. 2 BöB/IVöB).

Grundsatz: BöB/IVöB verlangen, dass die Anbieterin die «charakteristische Leistung» eines Auftrags grundsätzlich selber erbringt (Art. 31 Abs. 3 BöB/IVöB). Dadurch soll verhindert werden, dass Anbieterinnen, die selber keine oder nur untergeordnete Aufgaben bei der künftigen Leistungserbringung übernehmen, den Zuschlag erhalten. Die Auftraggeberinnen sollen die charakteristischen Leistungen möglichst direkt von den Leistungserbringern beschaffen.

Möglichkeiten zur Beschränkung des Beizugs von Subunternehmerinnen:

  • Beschränkung auf eher untergeordnete Leistungen oder auf Aufträge, in denen dies aufgrund von komplexen und speziellen (Teil-) Leistungen notwendig ist. Z.B. Bezeichnung von Leistungsteilen, welche durch eine Subunternehmerin erbracht werden dürfen (Wartung z.B.) oder prozentuale Vorgaben (z.B. maximal 50% des Auftragsvolumens).
  • Die Auftraggeberin kann festlegen, dass bestimmte Leistungen durch die Hauptanbieterin selber ausgeführt werden müssen.
  • Die Auftraggeberin kann die Anzahl möglicher Subvergaben limitieren.
  • Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen (z.B. die Bestimmungen des Kantons Wallis, wonach grundsätzlich nur eine Ebene der Unterauftragsvergabe zulässig ist).

Der Ausschluss von Subunternehmerinnen soll nur bei hinreichend sachlichen Gründen erfolgen, ähnlich wie beim Ausschluss von Bietergemeinschaften:

  • Wirtschaftlichkeit (übermässiger Koordinationsaufwand, unnötige Transaktionskosten)
  • Markt-/Wettbewerbssituation: Ein Ausschluss von Subunternehmerinnen kann zudem gerechtfertigt sein, wenn nur wenige Anbieterinnen auf dem Markt sind und dadurch eine Konkurrenzsituation aufrechterhalten werden kann.

Varianten

Anbieterinnen steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Die Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung jedoch nach freiem Ermessen beschränken oder ausschliessen. Das Zulassen von Varianten kann Innovationen und Wettbewerb fördern.

Zwei-Couvert-Methode

Im Rahmen des Zweicouverts-Verfahrens werden jeweils zwei separate Angebotsumschläge abgegeben. Zuerst wird das Qualitätsangebot geöffnet, welches alle Angaben der Anbieterin enthält ausser dem Preis. Danach erfolgt die Öffnung des Couverts mit dem Preis. Erst nach der Bewertung der «Qualitätsangebote» werden die Preisangebote (mit den Gesamtpreisen) in die Evaluation miteinbezogen, woraus die Gesamtbewertung resultiert.


5.4 Zuschlagskriterien, Gewichtung, Ablauf der Angebotsevaluation

Allgemeines

Die Zuschlagskriterien beziehen sich – im Gegensatz zu den Eignungskriterien – nicht auf die anbietende Unternehmung, sondern auf die angebotene Leistung. Sie werden auftragsspezifisch ausgewählt und müssen mit ihrer (prozentualen) Gewichtung in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben werden. Zuschlagskriterien sind nicht Ausschlusskriterien, sondern Kriterien zur Bewertung der Angebote aufgrund eines einheitlichen Evaluationssystems. Sie weisen einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zum Beschaffungsgegenstand auf und dürfen nicht protektionistisch (diskriminierend) sein.

Preis- und Qualitätskriterien, neue Vergabekultur

Bei den Zuschlagskriterien wird zwischen Preis- und Qualitätskriterien unterschieden. Der Festlegung der Qualitätskriterien kommt angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Stärkung des Qualitätswettbewerbs («neue Vergabekultur») eine hohe Bedeutung zu. Neben dem Preiskriterium sind stets auch zweckmässige Qualitätskriterien festzulegen. Ausnahme: Gemäss Art. 29 Abs. 4 BöB/IVöB Der Zuschlag für standardisierte Leistungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten (Gesamt-)Preises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.

Die aus dem Zweckartikel in Art. 2 BöB/IVöB abgeleitete Neuausrichtung auf den wirtschaftlichen, volkwirtschaftlichen, sozial und ökologisch nachhaltigen Einsatz öffentlicher Mittel sowie der Umstand, dass das «vorteilhafteste Angebot» den Zuschlag erhalten soll (Art. 41 BöB/IVöB), macht deutlich, dass die Qualität im Verhältnis zum Preis (noch) mehr Gewicht erhalten soll.

Es ist darauf zu achten, dass bei den Qualitätskriterien – ähnlich wie beim Preis – von einer realistischen Spanne der Qualität und der diesbezüglichen Bewertung ausgegangen wird. Qualitative Unterschiede sind bei der Bewertung hinreichend zu berücksichtigen. Dazu muss namentlich die Bewertungsskala genügend Abstufungen (vergleichbare Skalen, idealerweise von 0 bis 5 Punkte) enthalten. Das Bewertungssystem und die Bewertung dürfen nicht so ausgestaltet werden, dass das Vergabeverfahren auf einen reinen Preiswettbewerb hinausläuft. Es sind genügend Differenzierungsmöglichkeiten bei den Qualitätskriterien zu schaffen.

Aufzählung in BöB / IVöB

Art. 29 Abs. 1 BöB/IVöB enthält, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, eine Aufzählung von Zuschlagskriterien. Zur Umsetzung der neuen Vergabekultur sollten die Vergabestellen die konkreten Anforderungen so wählen, dass die Anbieterinnen mit angemessenem Aufwand Angebote von hoher Qualität einreichen können. Übereinstimmend erwähnen BöB/IVöB nachfolgende Kriterien.

Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Es sind weitere Zuschlagskriterien möglich. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

Zweckmässigkeit

Eine Zweckmässigkeitsprüfung kann bspw. in Bezug auf die Analyse des Auftrags oder die Projektorganisation erfolgen.

Termine

Überprüfung der Einhaltung der vorgesehenen Arbeitsschritte (z.B. Bauprogramm).

Technischer Wert

Der technische Wert einer Leistung kann bspw. im Rahmen der Auftragsanalyse geprüft und bewertet werden.

Lebenszykluskosten

Die Lebenszykluskosten (Life Cycle Cost LCC) sind ein zentraler Aspekt der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit. Soweit diese Kosten monetarisierbar sind, d.h. mit ausreichender Genauigkeit berechnet werden können, können sie direkt mit dem Nominalpreis zu einem Gesamtpreis kombiniert werden. Können diese Kosten nur abgeschätzt werden oder müssen weitgehende Annahmen zur Berechnung getroffen werden, so sollten sie in einem eigenen Zuschlagskriterium angewendet werden.

Ästhetik

Fallweise bzw. abhängig vom Beschaffungsgegenstand zu beschreiben und zu bewerten.

Nachhaltigkeit

Die Nachhaltigkeit in die Beschaffung einfliessen zu lassen, bedeutet, dass Anforderungen und Kriterien definiert werden, welche die drei Nachhaltigkeitsdimensionen Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt in ausgewogener Weise berücksichtigen, um damit einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele zu leisten. Die nachhaltige Beschaffung entspricht einem Hauptziel des neuen Beschaffungsrechts und ist ebenso im Zweckartikel BöB/IVöB aufgeführt.

Plausibilität des Angebots

In der Ausschreibung ist vorzusehen, wie die Plausibilitätsprüfung erfolgt. Denkbar ist zum einen die Prüfung der Plausibilität einzelner Angebotsbestandteile (wie Projektorganisation, Terminplan etc.). Zum andern könnten auch verschiedene Angebotsbestandteile verglichen und plausibilisiert werden (z.B. Übereinstimmung des eingesetzten Maschinenparks mit dem vorgesehenen Personal, Maschinenpark mit Terminprogramm, Personal mit Terminprogramm etc.).

Kreativität

Die Kreativität kann bspw. als Kriterium zur Auftragsanalyse herangezogen werden.

Kundendienst

Fallweise bzw. abhängig vom Beschaffungsgegenstand zu beschreiben und zu bewerten.

Lieferbedingungen

Fallweise bzw. abhängig vom Beschaffungsgegenstand zu beschreiben und zu bewerten.

Infrastruktur

Fallweise bzw. abhängig vom Beschaffungsgegenstand zu beschreiben und zu bewerten (Überprüfung denkbar bspw. in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Anbieterin).

Innovationsgehalt

Innovationen sind gekennzeichnet durch ihre Neuartigkeit und den Mehrwert, den sie bewirken. Die Eignung eines Anbieters kann z.B. durch Bewertung seines Innovationspotentials (z.B. Auflistung von Patenten und erfolgreichen Innovationsprojekten) geprüft werden. Als Zuschlagskriterien können u.a. eine Auflistung der innovativen Eigenschaften der offerierten Lösung, eine Schätzung des monetären Mehrwerts, die zeitliche Einsparung oder der Beitrag zur Reduktion der Umweltbelastung bewertet werden. Fallweise bzw. abhängig vom Beschaffungsgegenstand zu beschreiben und zu bewerten (Überprüfung denkbar bspw. in Bezug auf die Logistik, das zu beschaffende Material oder den Bauablauf).

Funktionalität

Eine Funktionalitätsprüfung kann bspw. in Bezug auf die Auftragsanalyse oder das Qualitätsmanagement erfolgen.

Servicebereitschaft

Fallweise bzw. abhängig vom Beschaffungsgegenstand zu beschreiben und zu bewerten.

Fachkompetenz

Dieses Zuschlagskriterium kann sich insbesondere auf Erfahrung des Anbieters und der Schlüsselpersonen mit gleichartigen Aufgaben beziehen.

Effizienz der Methodik

Fallweise bzw. abhängig vom Beschaffungsgegenstand zu beschreiben und zu bewerten.

Weitere Zuschlagskriterien (gemäss BöB)

Im BöB, nicht aber in der IVöB, sind folgende weiteren Zuschlagskriterien erwähnt und von den Auftraggeberinnen, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen, zu berücksichtigen:

  • Unterschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistungen erbracht wird: Dieses Zuschlagskriterium zielt darauf ab, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, bei der Angebotsbewertung zu berücksichtigten. Dies unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere unter Berücksichtigung des GPA.
  • Verlässlichkeit des Preises: Ausgehend von der Problematik, dass besonders niedrige Preisangebote zu hohen und unerwarteten Folgekosten führen können, sollen – vorbehältlich eines Ausschlusses wegen eines Unterangebotes – Bewertungsmodelle in ausgewählten Pilotprojekten des Bundes evaluiert werden, damit konkrete Vorschläge zum Umgang mit dem Kriterium für die Praxis gemacht werden können.

Im Nicht-Staatsvertragsbereich

Art. 29 Abs. 2 BöB/IVöB enthält in abschliessender Weise weitere Zuschlagskriterien, welche die Auftraggeberin im Nicht-Staatsvertragsbereich berücksichtigen können. Es sind dies:

  • Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung
  • Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende
  • Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose

Bekanntgabe des Ablaufs der Angebotsevaluation

Den Anbieterinnen ist nebst den Zuschlagskriterien (aus Transparenzgründen samt Unterkriterien) und den für die Bewertung zu liefernden Nachweisen Folgendes bekannt zu geben:

  • Gewichtung der Zuschlagskriterien (aus Transparenzgründen auch die Gewichtung allfälliger Unterkriterien)
  • Bewertung des Preises, insbesondere die Preisfunktion
  • Bewertungsskala für die Qualitätskriterien
  • Bekanntgabe, falls die Offertöffnung im Zwei-Stufen-Verfahren (bzw. Zweicouvert-Methode) erfolgt, d.h. in einem jeweils separaten Preis- und Qualitätsangebot

Referenzen (als ZK)

Mit dem Einholen von möglichst aktuellen Referenzen kann die Auftraggeberin in Erfahrung bringen, ob die Anbieterin bisherige Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat. Referenzen dienen dazu, die Bewertung der Kriterien wie Erfahrung, Fachkompetenz, Qualifikation und Kundenorientierung nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Wurden die Schlüsselpersonen bereits als Eignungskriterium definiert, kann die Qualität der eingereichten Unterlagen (Referenzen/Erfahrungen/Lebenslauf) zudem als Zuschlagskriterium bewertet werden.

Vorbehalt der Reduktion der Anzahl Angebote («Shortlisting»)

Unter «Shortlisting» versteht man die Erstellung einer eben «kurzen Liste» von bloss wenigen Anbieterinnen auf Basis einer provisorischen Rangliste. Die nach Möglichkeit drei bestrangierten Angebote werden ausgewählt und einer umfassenden Prüfung und Bewertung unterzogen. Zu beachten sind jedoch Situationen, in welchen die Zuschlagskriterien nach dem Durchschnitt der gültigen Angebote benotet werden.

Voraussetzungen für das Shortlisting sind, dass (a) die umfassende Prüfung und Bewertung aller Angebote einen erheblichen Aufwand für die Vergabestelle bedeuten und (b) das Erstellen einer Shortlist in der Ausschreibung entsprechend vorbehalten wird. Die Ankündigung versteht sich ihrer Natur nach als Vorbehalt der Auftraggeberin, wonach sie das Shortlisting anwenden kann, aber nicht muss.


5.5 Erstellung Vertragsentwurf

Das Vertragsdokument (bei der Ausschreibung von Rahmenverträgen der Rahmenvertrag) ist nach Möglichkeit bereits der Ausschreibung als Entwurf beizulegen, zusammen mit den allgemeinen Vertrags- oder Geschäftsbedingungen (AVB oder AGB) oder den besonderen Bedingungen der Auftraggeberin, die für den Auftrag gelten.

Die KBOB und das KBB erarbeiten zuhanden der Beschaffungsstellen Vorlagen, welche eine möglichst effiziente und verlässliche Zusammenarbeit der öffentlichen Auftraggeberinnen mit Anbieterinnen sowie Vertragsparteien fördern sollen. Daneben gibt es eine Vielzahl von weiteren Stellen, die Vorlagen erarbeiten, auch ausserhalb des Baubeschaffungsbereichs (auf Bundesstufe z.B. ASTRA etc.).

Beachte: Es handelt sich zwar lediglich um einen «Entwurf» des Vertrags, welcher später mit der Zuschlagsempfängerin abgeschlossen wird. Dies bedeutet aber nicht, dass über den Inhalt und die Modalitäten der zu erbringenden Leistung nach Erteilung des Zuschlags noch verhandelt werden kann. Die Anerkennung der Verbindlichkeit des unveränderten Vertragsentwurfs ist sinnvollverweise als Muss-Kriterium (EK) in die Ausschreibung aufzunehmen.


5.6 Veröffentlichung Fristen, Sprachen, Frage-/Antwortrunde

Ausschreibungsunterlagen

Die Ausschreibungsunterlagen können von der Auftraggeberin auf die Plattform www.simap.ch hochgeladen werden. Sie stehen dort den Interessierten zum Download zur Verfügung.

Besonderheiten im Einladungsverfahren

Die Unterlagen werden mindestens drei zu bestimmenden Anbieterinnen zugestellt. Bei Bundesbeschaffungen muss mindestens eine Anbieterin aus einem anderen Sprachraum kommen.

Querverweise

Besonderheiten im freihändigen Verfahren

Es erfolgt ein direkter Versand an die bestimmte Anbieterin. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen. Werden mehrere Offerten eingeholt, sind die Anbieterinnen darauf hinzuweisen, dass die Anfrage gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BöB / IVöB erfolgt.

Fristverkürzungen im Staatsvertragsbereich

Gründe für Fristverkürzung können sein:

  • Bei «nachgewiesener Dringlichkeit» können die Minimalfristen von Art. 46 Abs. 2 BöB / IVöB bis auf 10 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist von der Auftraggeberin nachzuweisen und zu begründen. Ob die Dringlichkeit dabei dem Verhalten der Auftraggeberin zuzuschreiben ist oder ob sie sich aus äusseren Umständen ergibt, ist nicht ausschlaggebend.
  • Die Auftraggeberin darf die 40-tägige Angebotsfrist verkürzen, wenn sie eine oder mehrere der nachfolgenden Vorkehrungen trifft (wobei jede Vorkehrung eine Verkürzung der Angebotsfrist um 5 Tage erlaubt, d.h. es kann eine Reduktion der Angebotsfrist um maximal 15 Tage auf 25 statt 40 Tage erreicht werden):
    • elektronische Veröffentlichung der Ausschreibung;
    • zeitgleiche elektronische Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen; und/oder
    • Entgegennahme von elektronischen Angeboten.
  • Bei einer mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der definitiven Ausschreibung erfolgten Vorankündigung darf die Angebotsfrist auf bis zu 10 Tage verkürzt werden.
  • Bei der Beschaffung von wiederkehrenden Leistungen darf die Angebotsfrist auf bis zu 10 Tage verkürzt werden, sofern darauf in einer früheren Ausschreibung hingewiesen wurde.
  • Bei der Beschaffung von gewerblichen Waren und Dienstleistungen (insbesondere Leistungen des täglichen Bedarfs) kann die Angebotsfrist auf 13 Tage verkürzt werden, wenn die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig elektronisch veröffentlich werden. Nimmt die Auftraggeberin zudem die Angebote elektronisch entgegen, darf die Angebotsfrist um drei zusätzlich Tage, d.h. auf bis zu 10 Tage, verkürzt werden.

Beachte: Fristverkürzungen im Staatsvertragsbereich sind sowohl beim offenen als auch beim selektiven Verfahren möglich. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 47 BöB / IVöB kann grundsätzlich nur die «Angebotsfrist» verkürzt werden, nicht die Teilnahmefrist (selektives Verfahren, 1. Stufe). Ausnahme: Verkürzungen im Falle nachgewiesener Dringlichkeit (vgl. Art. 47 Abs. 1 BöB / IVöB, welcher sich auf sämtliche «Minimalfristen» nach Art. 46 Abs. 2 BöB / IVöB bezieht, also auch auf die Teilnahmefrist in selektiven Verfahren).

Minimalfristen im Nicht-Staatsvertragsbereich

  • im offenen Verfahren: in der Regel mindestens 20 Tage für die Einreichung der Angebote;
  • im selektiven Verfahren (mit Blick darauf, dass die Angebotsfrist im Nicht-Staatsvertragsbereich halb so lang ist wie diejenige im Staatsvertragsbereich): in der Regel mindestens 13 Tage für die Einreichung der Teilnahmeanträge (Halbierung der Teilnahmefrist von 25 Tagen gemäss Art. 46 Abs. 2 BöB/IVöB) und mindestens 20 Tage für die Einreichung der Angebote;
  • im Einladungsverfahren: in der Regel mindestens 20 Tage für die Einreichung der Angebote;
  • im freihändigen Verfahren: keine Fristvorgaben.

Ausnahme: bei weitgehend standardisierten Leistungen (d.h., wenn eine elektronische Auktion durchgeführt und/oder der Zuschlag einzig nach dem Zuschlagskriterium Preis erteilt werden kann) kann die Frist für die Einreichung der Angebote auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.

Frage-/Antwortrunde

Zweck:

Die Frage- und Antwortrunde dient dem Zweck, etwaige Fragen und Zweifel bezüglich der Ausschreibung von Seiten der potenziellen Anbieterinnen zu beantworten oder zu beseitigen.

Fristen:

Fragen sind grundsätzlich jederzeit entgegenzunehmen. In der Praxis setzt man jedoch eine Frist. Der Eingabezeitraum für allfällige Fragen sowie der Zeitrahmen für die Antworten kann im offenen und selektiven Verfahren in der Ausschreibung (www.simap.ch; allenfalls in einem zusätzlichen Publikationsorgan) und im Einladungsverfahren in der Einladung zur Offertstellung bekanntgegeben werden.

Querverweise

  • Schliesslich kann geklärt werden, ob bzw. inwieweit auf dem Anbietermarkt Übersetzungsbedarf besteht. Je nach Umfrageergebnis kann im Einzelfall vom Grundsatz, die Ausschreibungsunterlagen in zwei Amtssprachen zur Verfügung zu stellen, abgewichen werden.

Den Anbieterinnen wird es zudem ermöglicht, ihre Angebote vorzubereiten und Ressourcen frühzeitig einzuplanen.

Ausschreibung

Im offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung auf der Publikationsplattform www.simap.chund im vom Kanton allenfalls zusätzlich vorgesehenen amtlichen Publikationsorgan.

Besonderheiten im Einladungsverfahren und im freihändigen Verfahren:

Bei Einladungsverfahren / freihändigen Verfahren gibt es keine öffentliche Ausschreibung. Die Anbieterinnen können direkt angefragt werden, ob sie eine Offerte einreichen möchten. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

Vorankündigung

Die Vorankündigung ist eine im Voraus angekündigte Ausschreibung bzw. die Veröffentlichung einer geplanten Beschaffung auf der Publikationsplattform www.simap.ch. Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

Die Vorteile der Vorankündigung aus Sicht der Vergabestelle sind:

  • Als Folge der Vorankündigung dürfen bei der späteren definitiven Ausschreibung die Fristen für die Einreichung der Angebote verkürzt werden.
  • Mit der Vorankündigung kann der Markt, auf welchem später beschafft werden soll, sondiert werden (Request for Information).

Sprachenregelungen im Staatsvertragsbereich

  • Sprache der Veröffentlichung
  • Sprache der Ausschreibungsunterlagen
  • Sprache der Angebote und Teilnahmeanträge
  • Verfahrenssprache

Sprache der Veröffentlichung

  • Bei Projekten im Ausland oder hochspezialisierten technischen Leistungen kann die Veröffentlichung ausnahmsweise nur in einer Amtssprache des Bundes und in einer anderen Sprache erfolgen.
  • Grundsatz:Ausschreibungen (und Zuschläge) sind in mindestens zwei Amtssprachen des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch) zu veröffentlichen. Bei Bauaufträgen insbesondere in der Amtssprache am Standort der Baute.Die IVöB enthält diesbezüglich keine Vorschriften. Insbesondere schreibt sie, anders als BöB/VöB, keine Mehrsprachigkeit der Ausschreibung vor. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen (insbesondere in mehrsprachigen Kantonen).
  • Zusammenfassung: Einer Ausschreibung auf Deutsch oder Italienisch / Entspricht keine der Sprachen nach Art. 20 Abs. 1 VöB einer Amtssprache der WTO muss eine Zusammenfassung in einer Amtssprache der WTO (d.h. Französisch, Englisch oder Spanisch) beigefügt werden. Diese Zusammenfassung enthält mindestens (1) den Gegenstand der Beschaffung, (2) die Frist zur Abgabe der Angebote oder (bei selektiven Verfahren) der Teilnahmeanträge, (3) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen (i.d.R. elektronisch via www.simap.ch). Die Auftraggeberin kann in der Zusammenfassung weitere Informationen aufführen.

Sprache der Ausschreibungsunterlagen

  • Für Lieferungen und Dienstleistungen: Grundsätzlich in den beiden Amtssprachen des Bundes, in denen die Ausschreibung veröffentlicht wurde.
  • Ausnahmsweise nur in einer Amtssprache des Bundes, wenn aufgrund der Reaktionen auf eine Vorankündigung oder aufgrund anderer Indizien aus der Analyse des Beschaffungsmarktes davon auszugehen ist, dass kein Bedarf nach einer Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen in einer zweiten Amtssprache des Bundes besteht.
  • Die Ausschreibungsunterlagen können zudem ausnahmsweise nur in einer Amtssprache des Bundes oder – bei hochspezialisierten technischen Leistungen oder Leistungen, die im Ausland zu erbringen sind (Art. 20 Abs. 1 VöB) – in einer anderen Sprache verfasst werden. Voraussetzung dafür ist, dass entweder (a) die Übersetzungskosten 5 Prozent des Auftragswertes oder den Betrag von Fr. 50‘000.00 übersteigen, oder (b) die Leistung nur in einer und mit Bezug auf eine Sprachregion zu erbringen ist.
  • Für Bauleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen: Mindestens in der Amtssprache am Standort der Baute in der Schweiz.
  • Die IVöB enthält diesbezüglich keine Vorschriften. Im Grundsatz genügt somit die Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen in einer Amtssprache, welche vom Auftraggeber festzulegen ist.

Sprache der Angebote und Teilnahmeanträge

Für die Eingaben der Anbieterinnen sind alle Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) zulässig. Bei hochspezialisierten technischen Leistungen oder Leistungen, die im Ausland zu erbringen sind (Art. 20 Abs. 1 VöB) bestimmt die Auftraggeberin die Sprache oder die Sprachen der Eingaben.Die IVöB enthält diesbezüglich keine Vorschriften. Im Grundsatz sind alle Amtssprachen zuzulassen. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

Verfahrenssprache

Die Auftraggeberin legt eine Amtssprache des Bundes als Verfahrenssprache fest. Es ist dies die Sprache, in welcher die Behörde mitteilt und eröffnet. Die Auftraggeberin berücksichtigt dabei nach Möglichkeit, aus welcher Sprachregion die meisten Angebote zu erwarten sind, bei Bauleistungen oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen i.d.R. die Amtssprache am Standort der Baute in der Schweiz.Die IVöB enthält diesbezüglich keine Vorschriften. Im Grundsatz ist, wie beim Bund, eine Amtssprache als Verfahrenssprache zu definieren. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

Sprachenregelungen im Nicht-Staatsvertragsbereich

Sprache der Veröffentlichung, Ausschreibungsunterlagen, Angebote und Teilnahmeanträge, Verfahrenssprache

Die Vorgaben zur Sprache der Veröffentlichungen, der Ausschreibungsunterlagen, der Eingaben und der Verfahrenssprache gemäss Art. 48 Abs. 5 BöB i.V.m. Art. 20 ff VöB gelten auch im Nicht-Staatsvertragsbereich. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Publikation einer Zusammenfassung, wenn die Ausschreibung nicht in einer WTO-Amtssprache erfolgt (Art. 48 Abs. 4 BöB und Art. 20 Abs. 2 VöB gelten nur für Aufträge im Staatsvertragsbereich).

Bei Auftragsvergaben im Nicht-Staatsvertragsbereich ist gemäss IVöB auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

Fristen

Grundsatz: Fristen einzelfallweise bestimmen

Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder der Teilnahmeanträge im selektiven Verfahren ist den konkreten Umständen (u.a. Komplexität des Auftrags, Kreis der Anbieterinnen) Rechnung zu tragen. Die Dauer der von der Auftraggeberin angesetzten Frist ist jedoch grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfbar, solange die gesetzlichen Minimalfristen eingehalten werden.

Absendeprinzip oder Zugangsprinzip: Für die Eingabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten kann entweder das Absendeprinzip (Versanddatum/Poststempel ist massgebend) oder das Zugangsprinzip (entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Teilnahmeantrags bzw. des Angebots bei der Auftraggeberin) vorgegeben werden. Aus Beweisgründen ist es einfacher, sich jeweils für ein Prinzip zu entscheiden.

Zeitpunkt der Veröffentlichung: Aus Rücksicht auf die Anbieterinnen sind Veröffentlichungen, wenn immer möglich, nicht an Wochenendtagen oder allgemeinen Feiertagen vorzunehmen.

Hinweise zum Fristenlauf: Die Frist beginnt am Folgetag der Eröffnung zu laufen. Es ist jeder Tag zu zählen. Fällt der letzte Tag der Veröffentlichung auf einen Wochenendtag oder allgemeinen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Minimalfristen im Staatsvertragsbereich

  • im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote
  • im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge (1. Stufe) und 40 Tage ab Einladung zur Angebotsstellung für die Einreichung der Angebote (2. Stufe)
  • im freihändigen Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 oder 3 BöB/IVöB: Keine Fristvorgaben. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

Fristverlängerungen

Fristverlängerungen, z.B. infolge einer notwendig gewordenen Berichtigung der Ausschreibung, sind den Anbieterinnen gleich- und rechtzeitig anzuzeigen bzw. erneut auf www.simap.ch zu veröffentlichen.

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Legende

Rot = Bundesebene
Blau = Kantone, Städte, Gemeinden
Orange = Staatsvertragsbereich

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